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Diverses

Wallis · 2025-10-22 · Deutsch VS
Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Der Entscheid über die Gültigkeit der Einsprache gegen den Strafbefehl gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO kann innert zehn Tagen mittels schriftlicher und begründeter Be- schwerde bei der Strafkammer des Kantonsgerichts Wallis angefochten werden, wobei ein Einzelrichter darüber befindet (Art. 356 Abs. 2 i.V.m. 80 Abs. 1 und 393 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 EGStPO). Als Privatklägerin verfügt die Beschwerdeführerin, unter Vorbehalt nachfolgender Ausführungen, über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids und ist beschwerdelegitimiert (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde wird eingetreten.

- 4 -

E. 2.1 Das Bezirksgericht stellte in seiner Verfügung vom 30. April 2025 fest, nach Art. 353 Abs. 2 StPO könne die Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren über Zivilforderun- gen entscheiden, soweit diese vom Beschuldigten anerkannt seien oder sofern deren Beurteilung ohne weitere Beweiserhebungen möglich sei und der Streitwert Fr. 30'000.00 nicht übersteige. Der Beschuldigte habe die Forderung nicht anerkannt, sodass die Anwendung von Art. 353 Abs. 2 lit. a StPO ausscheide. Auch die Anwendung von Art. 353 Abs. 2 lit. b StPO scheitere, da eine Zivilforderung von mehr als Fr. 30'000.00 geltend gemacht worden sei. Ohnehin habe die Privatklägerschaft keinen Anspruch darauf, dass über die Zivilforderung im Strafbefehl entschieden werde, da es sich um einen Ermessensentscheid der Staatsanwaltschaft handle. Die Einsprache sei daher abzuweisen und der Strafbefehl auch im Zivilpunkt zu bestätigen.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen zusammengefasst ein, Art. 353 Abs. 2 StPO sei verletzt worden: Nur wenn der Streitwert von Fr. 30'000.00 überstiegen werde oder die Zivilklage noch nicht spruchreif sei, insbesondere weil noch Beweise zu erheben seien, komme eine Verweisung auf den Zivilweg im Rahmen des Strafbefehlsverfahrens in Betracht. Es sei möglich, im Rahmen des Strafverfahrens nur einen Teil des Scha- denersatzes geltend zu machen, und vorliegend sei die Zivilforderung mit Schreiben vom

21. November 2024 auf Fr. 30'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 6. Dezember 2022 beschränkt worden. Es seien zudem keine weiteren Beweise notwendig, um über die Zivilforderung zu entscheiden, und die Angelegenheit sei spruchreif. Mithin seien vorlie- gend beide Voraussetzungen von Art. 353 Abs. 2 StPO erfüllt. Weiter macht die Be- schwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da die Staatsanwalt- schaft im Strafbefehl ihr Schreiben vom 21. November 2024, mit welchem sie ihre Zivil- forderung auf Fr. 30'000.00 beschränkt habe und die Vorinstanz in ihrer Verfügung der erneute Hinweis auf die Beschränkung der Forderung in der Einsprache vom 19. De- zember 2024 nicht berücksichtigt hätten.

E. 3 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, was vorab zu prüfen ist.

E. 3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung es Einzelnen eingreift. Der Anspruch umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 II 427 E. 3.1, 144 I 11 E. 5.3; Bundesgerichtsurteil

- 5 - 1B_308/2019 vom 9. April 2020 E. 3.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 150 III 223 E. 3.5.1 mit Hinweisen).

E. 3.2 Das Bezirksgericht hat das Schreiben und den erneuten Hinweis auf die Reduktion der Zivilforderung auf Fr. 30'000.00 in seinem Entscheid nicht erwähnt und hat sich auch nicht dazu geäussert, weshalb es die entsprechenden Vorbringen nicht berücksichtigt hat. Dadurch hat es das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt und den an- gefochtenen Entscheid mangelhaft begründet.

E. 3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheis- sung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 141 V 557 E. 3). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit er- hält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, und diese den entsprechenden Punkt frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und so- weit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzö- gerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der be- troffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wä- ren (BGE 148 IV 22 E. 5.5.2; 142 II 218 E. 2.8; Bundesgerichtsurteil 2C_756/2019 vom

14. Mai 2020 E. 3.2).

E. 3.4 Vorliegend konnte die Beschwerdeführerin ihre Rüge im Beschwerdeverfahren er- neut vorbringen. Ohnehin würde eine Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf führen, wie nachfolgende Ausführungen zeigen, und würden dem Interesse der Parteien an einer beförderlichen Beurteilung der Sache zuwiderlaufen. In diesem Sinne wird der Mangel im Beschwerdeverfahren geheilt.

E. 4.1 Nach Art. 353 Abs. 2 kann die Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren über Zivilforderungen entscheiden, soweit diese von der beschuldigten Person anerkannt sind oder sofern deren Beurteilung ohne weitere Beweiserhebungen möglich ist (lit. a); und der Streitwert Fr. 30'000 nicht übersteigt (lit. b).

- 6 -

E. 4.2 Nicht bestritten ist, dass der Beschuldigte die Zivilforderung nicht anerkannt hat. Weiter ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin ihre Forderung auf Fr. 30'000.00 beschränkt hat und damit nur einen Teil ihrer Zivilforderung im Strafverfahren adhäsi- onsweise geltend macht. Damit ist die Voraussetzung von Art. 353 Abs. 2 lit. b StPO erfüllt. Kumulativ muss indes nach lit. a der Bestimmung die Beurteilung der Zivilforde- rung ohne weitere Beweiserhebungen möglich sein.

E. 4.2.1 Die Staatsanwaltschaft macht diesbezüglich geltend, das Strafverfahren sei ur- sprünglich gegen zwei Beschuldigte geführt worden, da der Beschuldigte die A _________ AG kurz nach Erhalt des Covid-19 Kredits verkauft habe. Der Käufer der AG sei unbekannten Aufenthalts, weshalb die Verfahren abgetrennt worden seien. Ei- nem staatsanwaltlichen Entscheid sei die Beurteilung von Zivilforderungen nicht zugäng- lich, wenn mehrere Personen bzw. Verantwortliche als Schuldner der Forderung infrage kommen würden, die nicht alle in das Strafverfahren involviert seien.

E. 4.2.2 Vorliegend wurde der Beschwerdegegner des Betrugs schuldig gesprochen. Aus den Strafakten ergibt sich nicht, ob dem Beschwerdegegner gar kein Kredit zugestanden hätte oder ob er allenfalls Anspruch auf einen Kredit in geringer Höhe gehabt hätte. Zu- dem ist ein Strafverfahren gegen den neuen Inhaber der A _________ AG wegen Ver- untreuung hängig. Beide Strafverfahren betreffen den von der Beschwerdeführerin aus- bezahlten Covid-19 Kredit in der Höhe von Fr. 50'000.00. Es kommen daher mehrere Personen als Schuldner für die Forderung in Betracht. Indes sind nicht alle in das vorlie- gende Verfahren involviert, da der Käufer der AG unbekannten Aufenthalts ist und das diesbezügliche Strafverfahren abgetrennt und sistiert wurde. Damit liegt kein spruchrei- fer Sachverhalt vor und ist eine Beurteilung nicht ohne Weiteres möglich, sodass die Staatsanwaltschaft die Privatklägerschaft zu Recht auf den Zivilweg verwiesen hat (vgl. DAPHINOFF, Basler Kommentar, 3. A. 2023, N. 46 zu Art. 353 StPO). Die Be- schwerde ist nach dem Gesagten in diesem Punkt abzuweisen. Die Frage, ob ein An- spruch auf einen Entscheid der Zivilforderung im Strafbefehlsverfahren besteht, sofern die Voraussetzungen von Art. 253 Abs. 2 StPO erfüllt sind, kann in casu offengelassen werden.

E. 5.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin unterlie- gen in der Sache, obsiegen indes in Bezug auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen

- 7 - Gehörs, weshalb es sich bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt, die Kosten des Be- schwerdeverfahrens im Umfang von 1/2 der Beschwerdeführerin und im Umfang von 1/2 dem Staat Wallis aufzuerlegen.

E. 5.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschä- digungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt. Für das Be- schwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2‘400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall rechtfertigt es sich, die Gerichts- gebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien – die Akten waren nicht umfang- reich und es waren einzig formelle Aspekte zu klären – auf Fr. 1'000.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Die Kosten werden nach dem hiervor Ausge- führten, (Abweisung der Beschwerde, aber Heilung der Verletzung des rechtlichen Ge- hörs), je zur Hälfte, entsprechend Fr. 500.00, der Beschwerdeführerin und dem Staat Wallis auferlegt. Die Kosten der Beschwerdeführerin werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.00 verrechnet und ihr werden Fr. 700.00 für zu viel ge- leisteten Kostenvorschuss zurückerstattet.

E. 5.3 Der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdegegner liess sich im Beschwerdeverfah- ren nicht vernehmen, sodass ihm mangels Aufwand keine Parteientschädigung zusteht. Der Beschwerdeführerin ist im Umfang ihres Obsiegens eine Parteientschädigung zuzu- sprechen (Art. 436 Abs. 3 i.V.m. Art. 409 StPO). Das Anwaltshonorar ist in Berücksich- tigung der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Anwalt nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Parteien festzuset- zen (Art. 27 Abs. 1 GTar). Das Anwaltshonorar beträgt im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 2'200.00 (Art. 36 GTar). Vorliegend reichte die Beschwerdeführerin eine 11-seitige Beschwerde ein. Das Beschwerdedossier war nicht umfangreich und es stellten sich keine komplexen Fragen in rechtlicher oder tatsächli- cher Hinsicht. Der Rechtsvertreter wird seiner Mandantin das Urteil zur Kenntnis bringen müssen. Eine Honorarnote wurde nicht hinterlegt. In Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 600.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. Entsprechend dem Umfang des Obsiegens der Beschwerdeführerin bezahlt der Staat Wallis dieser eine Parteientschädigung von Fr. 300.00, entsprechend ½ von Fr. 600.00.

- 8 - Das Kantonsgericht erkennt

1. Es wird die Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1'000.00 werden je zur Hälfte, entsprechend Fr. 500.00, zulasten der Beschwerdeführerin und des Staats Wallis. Die Kosten der Beschwerdeführerin werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 1'200.00 verrechnet. Ihr werden von der Gerichtskanzlei Fr. 700.00 für zu viel geleisteten Kostenvorschuss zurückerstattet. 4. Der Staat Wallis bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 300.00. Sitten, 22. Oktober 2025

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

P3 25 125

VERFÜGUNG VOM 22. OKTOBER 2025

Kantonsgericht Wallis Strafkammer

Dr. Thierry Schnyder, Richter; Samira Schnyder, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Vincent Zen-Ruffinen, 1951 Sion gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER- WALLIS, andere Behörde

und

Y _________, Beschuldigter und Beschwerdegegnern,

(Zivilforderung im Strafbefehl) Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms vom 30. April 2025 [S1 25 14]

- 2 - Verfahren

A. Am 6. Februar 2023 reichte die X _________ gegen die A _________ AG in Liqui- dation bei der Staatsanwaltschaft Wallis eine Strafanzeige betreffend einen Covid-19- Kredit und dessen Rückzahlung ein. Am 5. Dezember 2024 erliess die Staatsanwalt- schaft nachfolgenden Strafbefehl und Einstellungsverfügung: 1. Y _________ wird des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 23 Covid-Solidarbürgschaft) schuldig gesprochen. 2. Y _________ wird mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 265.00, entsprechend Fr. 10'600.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 3. Y _________ wird zudem mit einer Busse von Fr. 2'000.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 8 Tagen. 4. Demgegenüber wird das Strafverfahren gegen Y _________ wegen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO). 5. Die Zivilforderungen werden auf den Zivilweg verweisen (Art. 353 Abs. 2 StPO). 6. Y _________ bezahlt eine anteilsmässige Parteientschädigung von Fr. 558.75 an die Privatklägerin. Betreffend die darüberhinausgehenden Kosten wird auf das Verfahren SAPO 24 3429 verwiesen. 7. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 800.00 werden Y _________ hälftige, ausmachend Fr. 400.00, auferlegt. Betreffend die darüberhinausgehenden Kosten wird auf das Verfahren SAPO 24 3429 verweisen. 8. Darüberhinausgehend werden keine Entschädigungen oder Genugtuungen gesprochen. B. Der Beschuldigte akzeptierte den Strafbefehl, wohingegen die Privatklägerin am

19. Dezember 2024 eine Einsprache gegen diesen einreichte. Die Staatsanwaltschaft überwies den Strafbefehl an das Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms, welches am 30. April 2025 eine Verfügung mit nachfolgendem Dispositiv erliess: 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, wird ersucht, die notwendigen Meldungen betreffend den Beschuldigten Y _________ an die Strafregister- sowie die Vollzugsbehör- den vorzunehmen, dies aufgrund des diesbezüglich rechtskräftigen Strafbefehls vom 5. Dezember 2024. 2. Die Einsprache der Privatklägerin betreffend Ziff. 5 des Strafbefehls vom 5. Dezember 2024, womit die Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen wurde, wird abgewiesen. Ziff. 5 des vorgenannten Strafbefehls wird bestätigt. 3. Die Verfahrenskosten des vorliegenden Verfahrens in Höhe von Fr. 500.00, bestehend aus den Ver- fahrenskosten der Staatsanwaltschaft von Fr. 100.00, sowie den Verfahrenskosten des Bezirksge- richts von Fr. 400.00, werden der Privatklägerin auferlegt.

- 3 - 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. C. Dagegen erhob die Privatklägerin am 12. Mai 2025 (Postaufgabedatum) Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte Folgendes: 1. Le recours est admis. 2. Le ch. 2 du dispositif de la décision rendu le 30 avril 2025 par le Tribunal des districts Brigue, Rarogne Oriental et Conches est réformé en ce sens que:

(i) l'opposition de X _________ est admise, et

(ii) Y _________ est condamné à lui verser un montant de Fr. 30'000.00 plus intérêts à 5 % l'an à compter du 6 décembre 2022. 3. Subsidiairement au ch. 2 ci-dessus, la cause est renvoyée au Tribunal des districts Brigue, Rarogne Oriental et Conches pour nouvelle décision dans le sens des considérants. 4. Les ch. 3 et 4 du dispositif de la décision rendue le 30 avril 2025 par le Tribunal des districts Brigue, Rarogne Oriental et Conches sont réformés en ce sens que les frais de procédure sont mis à la charge de Y _________ et qu'une équitable indemnité est octroyée à X _________ pours ses dépens, à la charge de Y _________. Das Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms reichte am 15. Mai 2025 die Verfah- rensakten ein. Die Staatsanwaltschaft nahm am 20. Mai 2025 zur Beschwerde Stellung und beantragte deren kostenpflichtige Abweisung. Y _________ liess sich nicht verneh- men.

Erwägungen

1. Der Entscheid über die Gültigkeit der Einsprache gegen den Strafbefehl gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO kann innert zehn Tagen mittels schriftlicher und begründeter Be- schwerde bei der Strafkammer des Kantonsgerichts Wallis angefochten werden, wobei ein Einzelrichter darüber befindet (Art. 356 Abs. 2 i.V.m. 80 Abs. 1 und 393 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 EGStPO). Als Privatklägerin verfügt die Beschwerdeführerin, unter Vorbehalt nachfolgender Ausführungen, über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids und ist beschwerdelegitimiert (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde wird eingetreten.

- 4 - 2. 2.1 Das Bezirksgericht stellte in seiner Verfügung vom 30. April 2025 fest, nach Art. 353 Abs. 2 StPO könne die Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren über Zivilforderun- gen entscheiden, soweit diese vom Beschuldigten anerkannt seien oder sofern deren Beurteilung ohne weitere Beweiserhebungen möglich sei und der Streitwert Fr. 30'000.00 nicht übersteige. Der Beschuldigte habe die Forderung nicht anerkannt, sodass die Anwendung von Art. 353 Abs. 2 lit. a StPO ausscheide. Auch die Anwendung von Art. 353 Abs. 2 lit. b StPO scheitere, da eine Zivilforderung von mehr als Fr. 30'000.00 geltend gemacht worden sei. Ohnehin habe die Privatklägerschaft keinen Anspruch darauf, dass über die Zivilforderung im Strafbefehl entschieden werde, da es sich um einen Ermessensentscheid der Staatsanwaltschaft handle. Die Einsprache sei daher abzuweisen und der Strafbefehl auch im Zivilpunkt zu bestätigen. 2.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen zusammengefasst ein, Art. 353 Abs. 2 StPO sei verletzt worden: Nur wenn der Streitwert von Fr. 30'000.00 überstiegen werde oder die Zivilklage noch nicht spruchreif sei, insbesondere weil noch Beweise zu erheben seien, komme eine Verweisung auf den Zivilweg im Rahmen des Strafbefehlsverfahrens in Betracht. Es sei möglich, im Rahmen des Strafverfahrens nur einen Teil des Scha- denersatzes geltend zu machen, und vorliegend sei die Zivilforderung mit Schreiben vom

21. November 2024 auf Fr. 30'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 6. Dezember 2022 beschränkt worden. Es seien zudem keine weiteren Beweise notwendig, um über die Zivilforderung zu entscheiden, und die Angelegenheit sei spruchreif. Mithin seien vorlie- gend beide Voraussetzungen von Art. 353 Abs. 2 StPO erfüllt. Weiter macht die Be- schwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da die Staatsanwalt- schaft im Strafbefehl ihr Schreiben vom 21. November 2024, mit welchem sie ihre Zivil- forderung auf Fr. 30'000.00 beschränkt habe und die Vorinstanz in ihrer Verfügung der erneute Hinweis auf die Beschränkung der Forderung in der Einsprache vom 19. De- zember 2024 nicht berücksichtigt hätten.

3. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, was vorab zu prüfen ist. 3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung es Einzelnen eingreift. Der Anspruch umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 II 427 E. 3.1, 144 I 11 E. 5.3; Bundesgerichtsurteil

- 5 - 1B_308/2019 vom 9. April 2020 E. 3.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 150 III 223 E. 3.5.1 mit Hinweisen). 3.2 Das Bezirksgericht hat das Schreiben und den erneuten Hinweis auf die Reduktion der Zivilforderung auf Fr. 30'000.00 in seinem Entscheid nicht erwähnt und hat sich auch nicht dazu geäussert, weshalb es die entsprechenden Vorbringen nicht berücksichtigt hat. Dadurch hat es das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt und den an- gefochtenen Entscheid mangelhaft begründet. 3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheis- sung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 141 V 557 E. 3). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit er- hält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, und diese den entsprechenden Punkt frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und so- weit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzö- gerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der be- troffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wä- ren (BGE 148 IV 22 E. 5.5.2; 142 II 218 E. 2.8; Bundesgerichtsurteil 2C_756/2019 vom

14. Mai 2020 E. 3.2). 3.4 Vorliegend konnte die Beschwerdeführerin ihre Rüge im Beschwerdeverfahren er- neut vorbringen. Ohnehin würde eine Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf führen, wie nachfolgende Ausführungen zeigen, und würden dem Interesse der Parteien an einer beförderlichen Beurteilung der Sache zuwiderlaufen. In diesem Sinne wird der Mangel im Beschwerdeverfahren geheilt. 4. 4.1 Nach Art. 353 Abs. 2 kann die Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren über Zivilforderungen entscheiden, soweit diese von der beschuldigten Person anerkannt sind oder sofern deren Beurteilung ohne weitere Beweiserhebungen möglich ist (lit. a); und der Streitwert Fr. 30'000 nicht übersteigt (lit. b).

- 6 - 4.2 Nicht bestritten ist, dass der Beschuldigte die Zivilforderung nicht anerkannt hat. Weiter ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin ihre Forderung auf Fr. 30'000.00 beschränkt hat und damit nur einen Teil ihrer Zivilforderung im Strafverfahren adhäsi- onsweise geltend macht. Damit ist die Voraussetzung von Art. 353 Abs. 2 lit. b StPO erfüllt. Kumulativ muss indes nach lit. a der Bestimmung die Beurteilung der Zivilforde- rung ohne weitere Beweiserhebungen möglich sein. 4.2.1 Die Staatsanwaltschaft macht diesbezüglich geltend, das Strafverfahren sei ur- sprünglich gegen zwei Beschuldigte geführt worden, da der Beschuldigte die A _________ AG kurz nach Erhalt des Covid-19 Kredits verkauft habe. Der Käufer der AG sei unbekannten Aufenthalts, weshalb die Verfahren abgetrennt worden seien. Ei- nem staatsanwaltlichen Entscheid sei die Beurteilung von Zivilforderungen nicht zugäng- lich, wenn mehrere Personen bzw. Verantwortliche als Schuldner der Forderung infrage kommen würden, die nicht alle in das Strafverfahren involviert seien. 4.2.2 Vorliegend wurde der Beschwerdegegner des Betrugs schuldig gesprochen. Aus den Strafakten ergibt sich nicht, ob dem Beschwerdegegner gar kein Kredit zugestanden hätte oder ob er allenfalls Anspruch auf einen Kredit in geringer Höhe gehabt hätte. Zu- dem ist ein Strafverfahren gegen den neuen Inhaber der A _________ AG wegen Ver- untreuung hängig. Beide Strafverfahren betreffen den von der Beschwerdeführerin aus- bezahlten Covid-19 Kredit in der Höhe von Fr. 50'000.00. Es kommen daher mehrere Personen als Schuldner für die Forderung in Betracht. Indes sind nicht alle in das vorlie- gende Verfahren involviert, da der Käufer der AG unbekannten Aufenthalts ist und das diesbezügliche Strafverfahren abgetrennt und sistiert wurde. Damit liegt kein spruchrei- fer Sachverhalt vor und ist eine Beurteilung nicht ohne Weiteres möglich, sodass die Staatsanwaltschaft die Privatklägerschaft zu Recht auf den Zivilweg verwiesen hat (vgl. DAPHINOFF, Basler Kommentar, 3. A. 2023, N. 46 zu Art. 353 StPO). Die Be- schwerde ist nach dem Gesagten in diesem Punkt abzuweisen. Die Frage, ob ein An- spruch auf einen Entscheid der Zivilforderung im Strafbefehlsverfahren besteht, sofern die Voraussetzungen von Art. 253 Abs. 2 StPO erfüllt sind, kann in casu offengelassen werden. 5. 5.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin unterlie- gen in der Sache, obsiegen indes in Bezug auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen

- 7 - Gehörs, weshalb es sich bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt, die Kosten des Be- schwerdeverfahrens im Umfang von 1/2 der Beschwerdeführerin und im Umfang von 1/2 dem Staat Wallis aufzuerlegen. 5.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschä- digungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt. Für das Be- schwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2‘400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall rechtfertigt es sich, die Gerichts- gebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien – die Akten waren nicht umfang- reich und es waren einzig formelle Aspekte zu klären – auf Fr. 1'000.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Die Kosten werden nach dem hiervor Ausge- führten, (Abweisung der Beschwerde, aber Heilung der Verletzung des rechtlichen Ge- hörs), je zur Hälfte, entsprechend Fr. 500.00, der Beschwerdeführerin und dem Staat Wallis auferlegt. Die Kosten der Beschwerdeführerin werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.00 verrechnet und ihr werden Fr. 700.00 für zu viel ge- leisteten Kostenvorschuss zurückerstattet. 5.3 Der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdegegner liess sich im Beschwerdeverfah- ren nicht vernehmen, sodass ihm mangels Aufwand keine Parteientschädigung zusteht. Der Beschwerdeführerin ist im Umfang ihres Obsiegens eine Parteientschädigung zuzu- sprechen (Art. 436 Abs. 3 i.V.m. Art. 409 StPO). Das Anwaltshonorar ist in Berücksich- tigung der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Anwalt nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Parteien festzuset- zen (Art. 27 Abs. 1 GTar). Das Anwaltshonorar beträgt im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 2'200.00 (Art. 36 GTar). Vorliegend reichte die Beschwerdeführerin eine 11-seitige Beschwerde ein. Das Beschwerdedossier war nicht umfangreich und es stellten sich keine komplexen Fragen in rechtlicher oder tatsächli- cher Hinsicht. Der Rechtsvertreter wird seiner Mandantin das Urteil zur Kenntnis bringen müssen. Eine Honorarnote wurde nicht hinterlegt. In Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 600.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. Entsprechend dem Umfang des Obsiegens der Beschwerdeführerin bezahlt der Staat Wallis dieser eine Parteientschädigung von Fr. 300.00, entsprechend ½ von Fr. 600.00.

- 8 - Das Kantonsgericht erkennt

1. Es wird die Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1'000.00 werden je zur Hälfte, entsprechend Fr. 500.00, zulasten der Beschwerdeführerin und des Staats Wallis. Die Kosten der Beschwerdeführerin werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 1'200.00 verrechnet. Ihr werden von der Gerichtskanzlei Fr. 700.00 für zu viel geleisteten Kostenvorschuss zurückerstattet. 4. Der Staat Wallis bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 300.00. Sitten, 22. Oktober 2025